Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Görlitzer Turnverein 1847 e. V.", angelehnt an den am 20. November 1847 gegründeten "Turn- und Rettungsverein" von Görlitz.
- Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turnens in seiner Vielgestaltigkeit sowie des Sports als ein wertvolles Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugend.
Hierzu gehört auch die Förderung des Gemeinsinns.
Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen jeder Art sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. 03. 1976 (§§ 51 – 68) Ao 1977 oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich, soweit Ausnahmeregelungen keine andere Finanzierung festschreiben und diese dem Gemeinnutz des Vereins nicht entgegenstehen. - Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des LSB, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde sind nur für die vorgeschriebenen Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
Alle Mitglieder gehören durch den Verein dem Deutschen Turnerbund und dem Sächsischen.
Turn-Verband bzw. den entsprechenden Fachverbänden innerhalb des Landessportbundes Sachsen an.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
- a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
b) Juristische Personen sind fördernde Mitglieder, für die § 6 Abs. 1 nicht gilt. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung muss begründet werden.
Bis zur Erreichung der Volljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig. - Vor der Mitgliedschaft kann eine Probezeit von 4 Wochen eingeräumt werden. Während dieser Zeit besteht keine Beitragspflicht.
- Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
- Die Mitgliedschaft kann enden durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Dies ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- a) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung von Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüssen, sowie bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
c) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. - Der Ausschluss wird sofort wirksam und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (unzustellbare Postsendungen an die zuletzt bekannte Adresse gelten als zugestellt). Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. - Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand innerhalb eines Vierteljahres. Seine Entscheidung ist innerhalb des Vereins endgültig.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein genutzten bzw. ihm gehörenden Einrichtungen in den vorgeschriebenen Zeiten nach Maßgabe der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen.
- Für alle Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Vom Gesamtvorstand bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistungen sind zu erbringen.
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Ordnungsgebühr im Einzelfall bis 500,00 € // Wiedergutmachung mutwillig angerichteter Schäden
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen. Für den Einspruch gilt § 5 Abs.7c.
§ 7 Finanzierung
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet.
- Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Ferner erhebt der Verein für Verwaltungsleistungen Bearbeitungsgebühren. Näheres regelt die Finanzordnung.
- Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann über die ordentlichen Beiträge hinaus auf Antrag des Vorstandes besondere Umlagen beschließen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird nur durch Lastschriftverfahren eingezogen und ist (zumindest) halbjährlich im Voraus zu entrichten. Der Einzug erfolgt in der Regel zu Beginn jedes Halbjahres. Jedes Mitglied bzw. dessen gesetzliche Vertreter verpflichten sich, die erforderliche Erklärung zum Lastschrifteinzug abzugeben.
- In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
Näheres regelt die Finanzordnung. - a) Kann eine Lastschrift durch fehlende Deckung oder sonstige Ursache nicht eingezogen werden, tragen die Mitglieder die entstehenden Kosten.
b) Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragsverpflichtungen nach zweimaliger Mahnung unter Fristsetzung in Verzug sind, werden die Forderungen über ein Inkasso-Unternehmen eingezogen. Die Kosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen. - Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Weitere noch zu erschließende Finanzquellen (Schauturnen u. ä.) kommen nur den Bedürfnissen des Vereins zu gute.
- Die Abteilungen sind berechtigt, für eine zusätzliche materielle und finanzielle Absicherung des Übungs- und Wettkampfbetriebes, von ihren Abteilungsmitgliedern neben den Vereinsbeiträgen gemäß Absatz 1 und Absatz 2, einen gesonderten Abteilungsbeitrag zu erheben. Über die Höhe des Abteilungsbeitrages entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Höhe der Beiträge muss dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Die Abteilungen dürfen Sponsoren werben und die bereitgestellten Mittel für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nutzen.
Die Verwendung der Mittel ist durch den Vorstand zu genehmigen und durch die Abteilungen ist ein Nachweis über die Ausgaben zu führen. - Die Sponsorenverträge werden vom Vorstand geschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt und zwar spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Sie ist zuständig für:- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
Durchführung der satzungsgemäß vorgesehenen Wahlen und Bestätigungen - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Entscheidung über an sie gerichtete Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich bzw. mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Bei Postzustellung beginnt die Frist mit dem Tag der Aufgabe bei der Post. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
- Anträge von Mitgliedern an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand zugehen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. - Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. - Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 10 % der Stimmberechtigten schriftlich unter Angabe von Zweckgründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes (§ 11)
- den Abteilungsleitern
- den Leitern der Übungsgruppen
- den Ausschussmitgliedern nach Absatz 3
- Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen Vereinsmitglied sein und erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufwendungsersatz nach Maßgabe der jeweils gültigen Vereinsordnungen. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand.
- Dem Gesamtvorstand obliegen die Abstimmung der gesamten aktiven Vereinstätigkeit, die Mitwirkung bei der Vorbereitung der fachlichen und geselligen Veranstaltungen sowie die Behandlung von Einsprüchen und die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen. Sie sind für die Dauer ihrer Berufung stimmberechtigte Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einberufen. Beschlüsse werden bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Vorstand
- Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Frauenwart
- der Jugendwart
- der Sportwart
- der Bearbeiter für Öffentlichkeit, Presse und Werbung
- der Mitgliederwart
- der technische Leiter
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Wahl erfolgt überschneidend. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dieser Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Doppelfunktionen von Vorstandsmitgliedern sind nicht möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nicht andere Zuständigkeiten begründet. Im Einzelfall kann der Vorstand Aufgaben auch an andere Personen übertragen.
- Er trifft nach Bedarf, mindestens einmal im Vierteljahr, zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufwandsersatz nach Maßgabe der jeweils gültigen Vereinsordnung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart jeweils gemeinsam mit einen weiteren Vorstandsmitglied.
- Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstandes.
§ 12 Abteilungen
- Zur Durchführung und Gewährleistung eines geregelten Übungsbetriebes werden selbständig arbeitende und nach Sportarten bzw. Inhalten gegliederte Abteilungen gebildet.
- Die Bildung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand.
- Voraussetzung für einen Antrag auf Abteilungsgründung sind eine gewählte Abteilungsleitung sowie ein Finanzplan für das kommende Jahr.
- Bestehende Abteilungen können wie folgt aufgelöst werden:
- Jede Abteilung kann sich durch Beschluss der Abteilungsversammlung freiwillig auflösen. Zur Auflösung der Abteilung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder erforderlich.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Interesse des Vereins und einer Abteilung liegen, dass eine Abteilung aus sportlichen und fachlichen Gesichtspunkten heraus den Verein verlässt, um die sportliche Betätigung unter anderen Voraussetzungen weiterzuführen.
Diese Voraussetzungen haben die Abteilungsversammlung der betroffenen Abteilungen und der Vorstand des Vereins jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Erforderliche Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Fachverband werden durch den Vorstand des Vereins eingeleitet. - Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vorstandes aufgelöst oder einer anderen Abteilung zugeordnet werden, wenn die Abteilung
- aus eigener Kraft personell bzw. organisatorisch nicht mehr in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb zu gewährleisten, dazu gehört u. a. auch die Mitarbeit in den Gremien und Organen des Vereins.
- in grober Weise nachhaltig gegen die Satzung und Vereinsinteressen verstößt
- ihren Betrieb nicht mehr finanziell gewährleisten kann und deshalb die Gefahr besteht, dass der Gesamtverein finanziellen Risiken ausgesetzt ist.
Vorhandene Vermögenswerte des Vereins, die von den Abteilungsmitgliedern genutzt worden sind, verbleiben im Eigentum des Gesamtvereins und sind von diesem entsprechend den sportlichen Belangen des Vereins und unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Regelungen zu verwenden. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
Zur Auflösung der Abteilungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. - Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter oder im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreter vertreten. Abteilungsleiter und Stellvertreter können von den Abteilungen vorgeschlagen werden. Über die Berufung zum Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter, auch ohne Vorschlag, entscheidet der Vorstand.
- Die Abteilungsleiter haben einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Die Einladung der Abteilungsmitglieder hat mit einer Frist von vier Wochen, durch Aushang in der Sportstätte, zu erfolgen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen gemäß Absatz 7.
- Der Abteilungsleiter hat dem Vorstand gegenüber mindestens zweimal im Jahr Rechenschaft über die Arbeit in den Abteilungen zu leisten. Über alle Sitzungen Beschlüsse der Abteilungsorgane und –gremien ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
- Innerhalb der Abteilungen werden Übungsgruppen gebildet. Die Leiter der Übungsgruppen (Übungsleiter) werden vom Vorstand berufen.
- Die Abteilungen entscheiden im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig über die Verwendung und den Einsatz der Mittel.
- Die Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen. Die Abteilungen sind nicht befugt, eigene Kredite aufzunehmen.
- Werden dem Verein Spenden- oder Sponsorenmittel, gleich welcher Art, speziell für eine Abteilung übergeben, fließen diese uneingeschränkt und zweckgebunden der Abteilung zu. Gleiches gilt für die von den Abteilungsmitgliedern zusätzlich gezahlten Beiträgen nach § 7 Absatz 8.
- Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Übungsleitern und Trainern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.
- Der Abteilungsleiter ist „Besonderer Vertreter des Vereins“ gemäß § 30 BGB. Er ist berechtigt, für den Geschäftsbereich seiner Abteilung den Verein nach außen zu vertreten und, nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes, rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
§ 13 Versicherung
Die Mitglieder (natürliche Personen) des Vereins sind über den LSB versichert. Die Versicherung umfasst mindestens sowohl den Versicherungsschutz der Person als auch eine Haftpflichtversicherung. Jeglicher Versicherungsschutz gilt nicht für vorsätzliche Handlungen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung obliegt mindestens zwei, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden (§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend).
Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung und den Vermögensstand des Vereins zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Prüfung mit Protokoll durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Jahreshauptversammlung mitzuteilen (§ 9 Abs. 1).
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn dies
- vom Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen oder
- von 2/3 der Stimmberechtigten des Vereins schriftlich gefordert wird (§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend).
- Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Sächsischen Turn-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand als Liquidatoren.
§ 16 Geschäftsführung
- Zur Sicherung der Geschäfte und Dienstpflichten des Vereins kann ein Geschäftsführer berufen werden.
- Die Geschäftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
- Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
- Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Absatz 3 „Besonderer Vertreter des Vereins“ entsprechend § 30 BGB.
- Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und nach außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Geschäftswert Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes, auch, wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit um die Zuständigkeit des Geschäftsführers handelt.
- Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen.
- Der Geschäftsführer ist insbesondere auch zuständig für:
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- die Entscheidung über das Ruhen der Mitgliedschaft
- Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste
- Einzelentscheidungen zum Vereinsbeitrag.
- Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem 1. Vorsitzenden und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Der Geschäftsführer erhält seine Aufgaben unmittelbar vom 1. Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter. Im Übrigen gilt die Stellen- und Aufgabenbeschreibung des Geschäftsführers. In dieser werden die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der zugewiesenen Geschäftskreis im Sinne von § 30 Satz 2 BGB im Einzelnen geregelt. Die Aufgaben und Stellenbeschreibung erlässt der Vorstand durch Beschluss.
- Der Geschäftsführer muss die nötige fachliche Kompetenz und Ausbildung nachweisen.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Für die Durchführung der Amtsgeschäfte sind eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und gegebenenfalls weitere Ordnungen durch den Gesamtvorstand zu erarbeiten und zu beschließen.
Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. - Für alle Ämter sind Funktionsbeschreibungen zu erarbeiten und zu beschließen, welche die Aufgaben und Befugnisse festlegen.
- Diese Satzung wurde am 02. 03. 2007 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.